Das Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2022, Az.: 52 O 296/21 hat entschieden, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklausel von Spotify rechtswidrig ist.
Es ging um folgende Klausel:
Spotify kann nach billigem Ermessen die Abonnementgebühren und sonstige Preise ändern, um die gestiegenen Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste auszugleichen. Für die Berechnung der Gesamtkosten maßgeblich sind beispielsweise die Kosten der Inhalte (Produktions- und Lizenzkosten), Verwaltungskosten, die Kosten der Pflege und des Betriebs unserer IT-Infrastruktur, allgemeine Gemeinkosten (Kosten des Vertriebs und des Marketings, Personalkosten, Miete, externe Dienstleister), sowie Finanzierungskosten, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Spotify ist im Falle einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt, die Abonnementgebühren entsprechend anzupassen. „
Spotify kann etwa eine Preiserhöhung erwägen, wenn z.B. die Kosten für Inhalte, die Kosten für die IT-Infrastruktur von Spotify und die allgemeinen Gemeinkosten steigen, was zu einer Erhöhung der Gesamtkosten für die Bereitstellung der Spotify-Dienste führt. Alle Preisänderungen treten frühestens 30 Tage, nachdem Spotify Sie benachrichtigt hat, mit Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums für Ihr Abonnement in Kraft. Ihr ordentliches Kündigungsrecht gemäß Ziffer 12 bleibt unberührt.”
Die Richter des Landgericht Berlin sahen hierin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. So handele es sich um eine einseitig zugunsten von Spotify formulierte Klausel. Bei gestiegenen Kosten dürfe Spotify seine Preise erhöhen. Bei gefallenen Kosten hingegen bestünde keine Verpflichtung, sein Entgelt zu reduzieren.
Risiken und Chancen einer Veränderung von Kostenelementen, die nicht allein von den unternehmerischen Entscheidungen der Beklagten, sondern von externen Faktoren wie der Gesetzgebung abhängig sind, werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt.”
Das Gericht stellte weiter fest, dass die rechtswidrige AGB-Regelung auch nicht durch den Umstand geheilt werde, dass dem Kunden in solchen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Das Kündigungsrecht entspricht nicht den Interessen des Kunden, weil diese aufgrund des infolge der hohen Wechselbarrieren bestehenden Lock-In Effekts in der Regel kein Interesse an einer Kündigung des Vertrags mit der Beklagten haben werden. Im Fall einer Kündigung des Kunden kann dieser zwar zu einem anderen Anbieter wechseln, verliert jedoch die von ihm angelegten oder von ihm gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.