Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt hat in seinem Urteil vom 28.08.2014, Az.: 2 C 512/14 eine Mutter im Rahmen der Störerhaftung zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt, da das Gericht die Ansicht vertrat, die Mutter habe die Pflicht gehabt ihren Sohn beim Umgang mit dem Internet zu beaufsichtigen.
Im Mai 2013 erhielt die beklagte Mutter eine Abmahnung wegen einer angeblich illegalen Bereitstellung eines Computerspiels. Wegen der ausbleibenden Zahlung des geforderten Schadensersatzes in Höhe von 510 € und der Abmahnkosten in Höhe von 1.157 € erhob die Klägerin Zahlungsklage.
Das Gericht gab der Klage dem Grund nach statt. Zwar habe die Beklagte glaubhaft vorgetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu Hause war und ihren Computer abgeschaltet hatte. Dennoch war der 16 jährige Sohn der Beklagten, welcher einen Zugriff auf deren Internetanschluss hatte, anwesend.
Die Beklagte trug dem Gericht vor, dass sie nicht an die Schuld des Sohnes glaubte und ihn darüber hinaus auch ausdrücklich ein Verbot hinsichtlich illegaler Filesharing-Aktivitäten erteilt hatte. Hierzu führte das Gericht aus, dass es nicht von der Täterschaft der Mutter ausgehe, dennoch sei es naiv zu glauben, der Sohn habe das Computerspiel nicht illegal heruntergeladen. Der Richter habe ebenso einen Sohn, welcher verbotenerweise Filesharing-Aktivitäten betrieben habe, für die dieser dann als Vater habe einstehen müssen
Letztlich wurde die Beklagte zur Zahlung der Abmahngebühren in Höhe von 155, 29 € verurteilt und musste 7 % der Verfahrenskosten tragen.
Die Entscheidung des Gerichts ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Zum einen ist aus Sicht des Gerichts die Mutter für den Rechtsverstoß des Sohnes wegen einer fehlenden Aufsicht verantwortlich, obwohl ein Rechtsverstoß des Sohnes tatsächlich im vorliegenden Verfahren nicht bewiesen wurde.
Darüber hinaus widersetzt sich das AG Stuttgart-Bad Cannstatt dem erst in diesem Jahr ergangenen Urteil des BGH, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Familienmitglieder im Rahmen der Internetnutzung zu belehren und ihnen illegale Filesharing-Aktivitäten zu verbieten (BGH, Az.: I ZR 169/12).
Letztlich wurde der Streitwert durch das Gericht massiv – durch die Anwendung eines zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtsverletzung noch nicht bestehenden Gesetztes – reduziert, so dass der Beklagten die Möglichkeit genommen wurde, Berufung gegen dieses Urteil einzulegen, da der Beschwerdegegenstand die erforderlichen 600 € nicht übersteigt.
Der Beklagten wird demnach nichts anderes übrig bleiben, als die Zahlung zu veranlassen und dies obwohl die höchstrichterliche Rechtsprechung auf ihrer Seite steht…