Das Amtsgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 03.04.2013, Az.: 550 C 13442/12, entschieden, dass Aufforderungen zur Bewertung im Sinne einer Feedback-Mail als Werbung anzusehen sind. Durch die unaufgeforderte Zusendung solcher Mails in Form von Spam kann der Unternehmer in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe verletzt sein.
Geklagt hatte ein Kunde, welcher in einem Onlineshop Autoreifen bestellt hatte. Bei der Bestellung gab er an, dass er keine Werbung, Newsletter o.ä. erhalten möchte. Daraufhin hatte der Unternehmer erklärt ihn aus der Verteilerliste gestrichen zu haben. Dennoch erhielt der Kunde kurze Zeit später eine Bewertungsanfrage für den Shop des Unternehmers per Mail. Der Unternehmer erhielt eine Abmahnung des Kunden und wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Abmahnkosten aufgefordert. Dies allerdings erfolglos.
Das AG Hannover stellte fest, dass der Kunde dem Unternehmer gegenüber jedoch einen Anspruch auf Unterlassung und Kostenerstattung hat. Auch die unaufgeforderte Zusendung einer Bewertungsanfrage sei als Spam einzustufen und bedürfe der Einwilligung des Kunden. Dies war hier aber gerade nicht der Fall. Der Kunde hatte diese Mails gegenteilig sogar abbestellt.