Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes ausschlaggebend. Ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer muss mindestens 6 Monate in einem Betrieb arbeiten, damit das KSchG Anwendung findet (kurz: Wartezeit).
Fraglich ist aber, wie die Wartezeit in Fällen zu bemessen ist, in denen das Arbeitsverhältnis rechtlich unterbrochen wird. Typische Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses finden beispielsweise regelmäßig im Baugewerbe statt. Hier wird das Arbeitsverhältnis regelmäßig saisonbedingt unterbrochen. Doch welche Auswirkung hat diese Unterbrechung auf die Wartezeit?
Bisher ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, das kurze Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses unschädlich für die Wartezeit sein können. Als Grenze galt jedoch bisher eine maximale Unterbrechung von 6 Wochen. Doch nicht allein die Dauer der Unterbrechung war entscheidend. Vielmehr musste auch ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungen vorhanden sein, wobei die Anforderungen an diesen Zusammenhang im Verhältnis zur Dauer der Unterbrechung stiegen.
Nun hat das BAG mit seinem Urteil vom20.06.2013, Az.: 2 AZR 790/11, aber entschieden, dass auch längere Unterbrechungen für die Bemessung der Wartezeit unschädlich sein können, wenn sie branchentypisch sind. Beim zugrundeliegenden Fall ging es um einen Bauarbeiter, der zum 20. Dezember 2006 gekündigt und zum 02. Mai 2007 wiedereingestellt wurde. Die Parteien hatten zwar die Anrechnung von vorherigen Beschäftigungen vertraglich ausgeschlossen. Diesen Ausschluss sah das BAG jedoch als unwirksam an. Auch bei einer viereinhalb monatigen Unterbrechung kann die Zusammenrechnung mit einer vorherigen Beschäftigung im Rahmen der Wartezeit nicht von vornerein ausgeschlossen werden.
Nach § 1 Abs. 1 KSchG muss eine Kündigung für ihre Wirksamkeit sozial gerechtfertigt sein. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes ist jedoch die zumindest 6 monatige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Sinn und Zweck dieser Wartezeit ist es, beiden Parteien die Prüfung zu ermöglichen, ob sie das vertragliche Verhältnis auf Dauer eingehen wollen.
Hierzu führt das BAG aus, dass der Wortlaut der Vorschrift an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht an die tatsächliche Beschäftigung anknüpft. Danach schadet grundsätzlich jede rechtliche Unterbrechung, auch wenn sie nur kurz ist. Allein der Wortlaut würde aber dem Gesetzeszweck nicht gerecht, so dass sie unbeachtlich sein muss, wenn die verhältnismäßig kurz ist und zwischen den Arbeitsverhältnissen ein sachlicher Zusammenhang besteht.
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