Durch einen Beschluss vom 30.07.2013 erklärte das AG Hamburg im Rahmen einer Filesharing-Klage erstmalig seine Unzuständigkeit und macht damit den ersten Schritt für die Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstands“ gem. § 32 ZPO.
Obwohl sich das AG Hamburg jahrelang in den genannten Angelegenheiten für zuständig erachtet hat, geht es nunmehr mit einer ganz allgemeinen Argumentation von seiner Unzuständigkeit aus. Nach Ansicht des Gerichts ist bei Urheberrechtsverletzungen nicht jedes Gericht in Deutschland bereits dadurch örtlich zuständig, dass die Urheberrechtsverletzung auch in dessen Bezirk via Internet abrufbar sei.
Dem Anspruchsteller sei bei einer solchen Zuständigkeitsregelung frei gestellt, bei dem Gericht zu klagen, von welchem er sich die günstigste Rechtsprechung erhofft. Eine derartige Ausweitung der örtlich zuständigen Gerichte führt dazu, dass der Grundsatz des gesetzlichen Richters unterlaufen wird und eine absolute Wahlfreiheit für den Anspruchsteller entsteht.
Weiterhin sei es nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, dass ein in seinen Rechten verletzter Bürger für einen ausreichenden Rechtsschutz die Möglichkeit eingeräumt wird deutschlandweit zu klagen. Dies entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO, der dem Antragsteller lediglich aufgrund einer gewissen Sachnähe einen weiteren möglichen Gerichtsstand einräumen will. Die Sachnähe sei zudem am Wohnsitz des Antragstellers am größten, da dies in der Regel der Ort ist, an dem er die Rechtsverletzung auch wahrnimmt.
Darüber hinaus sei § 32 ZPO restriktiv auszulegen und einer solchen Auslegung würde es nicht gerecht, wenn bundesweit über 800 Gerichte örtlich zuständig sein können. Nachvollziehbar sei auch nicht, dass es dem Kläger im Wege der Rechtsweggarantie unzumutbar sei, an beziehungsreichen Gerichtsständen zu klagen. Die Kläger in urheberrechtlichen Streitigkeiten würden so nicht anders behandelt, als Kläger in anderen Verfahren, die sich mit weniger Gerichtsständen begnügen müssen und sich nicht das Gericht aussuchen können, dessen Rechtsprechung für sie am passendsten erscheint.
Das AG Hamburg hat damit den ersten Schritt zur Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“ gemacht und dies allgemein begründet und hierfür nicht – wie erwartet – das im Jahr 2014 in Kraft tretende Gesetzt gegen unseriöse Geschäftspraktiken angeführt