Im zugrundeliegenden Fall war der Beklagte Veranstalterin mehrerer „Kohlfahrten mit Musik“, sowie einer Silvesterparty und einer Ü-30-Party. Diese Veranstaltungen hatte der Beklagte vorab nicht bei der GEMA angemeldet. Der Beklagte vereinnahmte für diese Veranstaltungen pro Person 39,90 €, wobei der von den Teilnehmern zu zahlende Betrag für die Essens- und Getränkepauschale entrichtet wurde. Der Beklagte hatte bei seiner Kalkulation des Pauschalpreises jeweils 18,50 € für das Essen und 4,00 € für die Getränke pro Stunde pro Person bei einer Veranstaltungsdauer von je sechs Stunden berechnet, so dass der Beklagte für die Veranstaltung an sich kein Eintrittsgeld annahm.
Die GEMA legte zur Berechnung der Gebühren allerdings als Grundlage ein von dem Beklagten erhobenes Eintrittsgeld zugrunde. Nach den Berechnungen der GEMA wurde zwar die Essenspauschale in Höhe von 18,90 € vom Pauschalpreis in Abzug gebracht. Die Getränkepauschale sei allerding lediglich zu zwei Dritteln abzuziehen, so dass ein Drittel des Pauschalpreises als Berechnungsgrundlage für die GEMA-Gebühren diene.
Das AG Hannover gab der Klägerin Recht und verurteilte des Beklagten zur Zahlung der von der GEMA erhobenen Gebühren nach § 97 II 1 UrhG. Nach Ansicht des Gerichts durfte die Berechnung der Klägerin auf Grundlage von einem Drittel des Eintrittsgeldes erfolgen. Die Getränkepauschale müsse, so das Gericht, von der Klägerin lediglich zu einem Drittel berücksichtigt werden, da nicht nachgewiesen werden könne, ob tatsächlich jeder Teilnehmer entsprechend Getränke verzehrt habe. Dies sei nach Ansicht des Gerichts bei der Essenspauschale anders.
Eine weitere Begründung führte das Gericht hierzu jedoch auch nicht aus. Daher stellt sich die Frage, warum bei solchen Veranstaltungen anzunehmen ist oder vielmehr nicht nachzuweisen ist, dass tatsächlich jeder Teilnehmer die kalkulierten Getränke verzehrt, im Gegensatz dazu aber sicher davon ausgegangen werden kann, dass jeder Teilnehmer das kalkulierte Essen verzehrt. Die Entscheidung des AG Hannover ist wenig nachvollziehbar und in der Tat nicht wirklich begründet. Aus ihr folgt jedoch, dass selbst wenn ein Veranstalter seinen Gästen kein Eintrittsgeld berechnen möchte, sondern ausschließen die Kosten für Essen und Getränke gedeckt werden sollen, die GEMA ein nicht existentes Eintrittsgeld zur Berechnung ihrer Gebühren heranziehen darf. Transparente Berechnungen der GEMA-Gebühren stellt man sich anders vor…