Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.08.2013, Az.: 13 Sa 269/13, einen Auszubildenden zu einer Schmerzensgeldzahlung an seinen Kollegen in Höhe von 25.000 € verurteilt.
Der Kläger war ebenfalls Auszubildender und gemeinsam mit dem Beklagten in einer Kfz-Werkstatt beschäftigt. Die Parteien waren gerade gemeinsam mit dem Auswuchten eines Autoreifens beschäftigt, als der Beklagte dem Kläger ohne Vorwarnung aus 10 m Entfernung ein 10 kg schweres Wuchtgewicht aus Aluminium zuwarf. Der Kläger wurde von diesem am Auge erheblich verletzt und musste mehrfach operiert werden. Die Verletzung blieb nicht ohne Folgen, denn hierdurch verlor er das räumliche Sehvermögen und ihm musste eine künstliche Augenlinse eingesetzt werden.
Der Kläger erhob Klage gegen seinen Kollegen und verfolgt mit dieser die Zahlung eines einmaligen Schmerzensgeldes und die Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente.
Dem Anspruch auf eine monatliche Rente wurde nicht entsprochen, der Beklagte allerdings durch das LAG zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 € verurteilt.
Der Beklagte hatte den Kläger fahrlässig an der Gesundheit geschädigt. Er hätte wissen können und müssen, dass der Wurf mit einem solchen Gegenstand bei einem Treffer erhebliche Verletzungen verursachen kann. Eine Haftungsbefreiung kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, da es sich nicht um eine betriebliche Tätigkeit handelt, bei der nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Hier handelt es sich um ein zweckentfremdetes Werfen eines Wuchtgewichts. Eine solche Tätigkeit ist dem privaten Bereich zuzuordnen, für den der Arbeitnehmer vollumfänglich selbst haftet.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der zugefügten Verletzung, unter Einbeziehung der erlittenen Schmerzen, der Dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung und die Möglichkeit weiterer Komplikationen und BBeeinträchtigungen der Sehkraft.