Das Land Berlin betreibt seit 1996 die Webseite www.berlin.de, auf welcher es Informationen aus Wirtschaft, Politik, Kultur, Tourismus usw. bereitstellt.
Seit 2011 betreibt eine weltweit agierende Mediengruppe die Webseite www.berlin.com und präsentiert vor allem Informationen rund um den Tourismus in Berlin.
Diese Domain ist dem Land Berlin ein Dorn im Auge und somit hat es seit 2011 mehrfach auf Unterlassung der Nutzung jener Internetdomain geklagt.
Aktuell verlangte das Land Berlin mit seiner Klage, die Beklagte erneut zu verurteilen es zu unterlassen, die Internetdomain zu nutzen sowie Auskunft über Umsätze und Gewinne aus der Nutzung der Domain und die Zahlung von Schadenersatz.
Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin hat in einem am 27. Februar 2017 verkündeten Urteil entschieden, dass das Land Berlin den Verantwortlichen einer Webseite nicht daran hindern könne, die Domain „www.Berlin.com“ zu betreiben, wenn bei Aufruf der Seite durch einen sog. Disclaimer deutlich wird, dass es sich nicht um die offizielle Berlin-Seite des Landes handele.
Das beklagte Unternehmen hat einen sogenannten Disclaimer auf Deutsch und Englisch eingesetzt mit folgendem Inhalt: „Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin“.
Zur Begründung führte das LG aus, dass die Beklagte sich durch das Betreiben der Webseite nicht unberechtigt den Namen des Klägers angemaßt habe.
Aufgrund des Disclaimers sei für jeden Benutzer, der die Seite öffne, deutlich, dass die Webseite nicht von dem Land Berlin betrieben werde.
Zudem könne ein Nutzer heutzutage angesichts der Vielzahl von Webseiten, die Informationen zu beinahe allen Lebensbereichen bereithalten und zunehmend kommerziell betrieben würden, nicht mehr davon ausgehen, dass die Second Level Domain („berlin“) auf einen Namen verweise, sondern auf die damit im Zusammenhang stehenden Informationen, so das Gericht.
Zudem würde die offizielle Seite des Landes Berlin zumeist an vorderster Stelle bei den Trefferlisten der Suchmaschinen erscheinen- mit dem Hinweis, dass es sich um das offizielle Hauptstadtportal handele.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.