Hans Hauser aus München ist in der Immobilienbranche bereits seit Jahren als fleißiger Abmahner bekannt. Aktuell liegt uns eine Abmahnung wegen eines Impressumsverstoßes vor. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er im Impressum als Aufsichtsbehörde fälschlicherweise das „Bundesamt“ anstatt das Ordnungsamt“ benannt hat. Ebenso bemängelt er das die Anschrift fehlt. Nach der Ansicht von Hans Hauser stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Als „Beweis“ für den Verstoß wird ein Online Artikel über eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig, Urteil vom 12.06.2014, Az.: 05 O 848/13 beigefügt. Die Rechtsprechung ist allerdings nicht eindeutig. Anders entschieden hat etwa das OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006, 4 U 1587/04.
Gefordert werde in der Abmahnung eine Unterlassungserklärung sowie eine Kostenerstattung in Höhe von 150,00 €.
Nach unserer Auffassung ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt und ist in mehreren Punkten bedenklich
Es sollte genau abgewogen werden, wie man auf die Abmahnung reagiert. Bedacht werden sollte, dass eine Unterlassungserklärung grds. ein Leben lang gilt und auch das der Abmahner schon seit Jahren Abmahnungen ausspricht.
Wir raten bei erhalt einer solchen Abmahnung einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt um Rat zu fragen.
Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Erfahrung aus mehr als 4.000 Abmahnungen!!!
Soforthilfe unter 0800 -3331030 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net