Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.10.2014 (Az.: I-15 U 103/14) die Voraussetzung der "wesentlichen Artikelmerkmale" konkretisiert.
Dem Urteil ist ein Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 10.04.2014 – Az.: 14c O 11/14) vorausgegangen. Dort hatte das Gericht die Meinung vertreten, dass es ausreicht, die nötigsten Informationen zu erteilen, da ein Mehr an Informationen den Verbraucher überfordern würde. Bei Angaben, wie etwa "Stoffklasse 5", die nicht selbsterklärend seien, sei dem Verbraucher zuzumuten, die weiteren Daten bei Google zu finden. Außerdem befand das Landgericht, dass es sich bei der fehlenden Angabe von Auslandsversandkosten, um einen Bagatellverstoß handele und bezog sich dabei auf die Beschlüsse des KG Berlin vom 13.04.2010 – Az.: 5 W 62/10 und vom 13.02.2007 – Az.: 5 W 37/07.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hingegen vertrat in beiden Fragen eine konträre Meinung:
Sie befanden, dass das Fehlen der Auslandsversandkosten einen durchaus erheblichen Wettbewerbsverstoß darstelle. Ebenso sei die Angabe von wesentlichen Artikelmerkmalen als erheblich einzustufen und könne sich daher nicht auf lediglich allernotwendigste Angaben beschränken. Nach Ansicht der Richter seien alle kaufrelevanten Merkmale zu nennen. So sei die bloß Angabe "Stoffklasse 5" nicht ausreichend, sondern es seien auch die Merkmale von Stoffklasse 5 zu nennen, also die Materialzusammensetzung sowie auch z.B. der UV-Schutz, oder auch die Dichte des Stoffs anhand des Gewichts in g/m2 usw. Es genüge indes nicht, wenn der Verbraucher sich diese Informationen erst im Internet heraussuchen müsste.