Der Ido Wettbewerbsverband versenden aktuell Abmahnungen an Onlinehändler wegen des Vorwurfs der fehlenden Grundpreisangabe innerhalb der Google Shopping Darstellung.
In dem uns vorliegenden Abmahnschreiben wird (neben unzulässiger Lieferfrist) die fehlende Grundpreisangabe innerhalb der Google Shopping Darstellung eines Produktes beanstandet. IDO fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Kostenpauschale für die Abmahnung von 232,05 €.
Die Suchmaschine Google verfügt über eine spezielle Rubrik für Produktsuchen („Google Shopping”), über die Preise zu Produkten von verschiedenen Webseiten zugleich angezeigt werden. Produkte von Onlinehändlern sind auch über Google Shopping auffindbar.
In der vorliegenden Abmahnung verkauft der betroffene Onlinehändler Lebensmittel, zumeist in Fertigpackungen. Nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) ist die Angabe eines Grundpreises (=Angabe des Preises je Maßeinheit) erforderlich.
Im Onlineshop des betroffenen Onlinehändlers sind die Angaben des Grundpreises enthalten. Dies wird von IDO auch nicht beanstandet. IDO bezieht sich vorliegend auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die PAngV innerhalb von Google Shopping. Dort ist eine Angabe des Grundpreises nämlich nicht zu sehen. Erst durch den Klick auf einen Link in Google Shopping bekommt ein mutmaßlicher Käufer im Onlineshop des Verkäufers die Information zum Grundpreis.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Produktpreis angegeben werden. Im vorliegenden Fall sei dies nicht so. Aus diesem Grunde liege laut IDO ein Verstoß gegen die PAngV und damit gegen eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift vor.
Für die Beantwortung der Frage, ob der Vorwurf des IDO berechtigt ist, kommt es entscheidend darauf an, wer für das Fehlen der Grundpreisangabe in Google Shopping verantwortlich ist. Der Onlinehändler oder Google?
In der Vergangenheit haben sich bereits einige Gerichte mit gleichartigem Thema beschäftigt (z. B. Oberlandesgericht Naumburg 16.06.2016, Az. 9 U 98/15). Im dortigen Fall ging es zwar nicht um fehlende Grundpreisangaben, sondern um fehlerhafte Versandkostenangabe in Google Shopping. Das Gericht entschied gegen den Onlinehändler und sah die Verantwortung für die fehlerhafte Versandkostenangabe bei dem Onlinehändler. Die IDO Abmahnung geht in ähnliche Richtung.
Sollten Sie als Onlinehändler eine derartige Abmahnung erhalten haben, kontaktieren Sie uns, um Ihre Optionen gegen den IDO Verband zu besprechen.