Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Andreas Opitz aus Alfeld im Auftrag der MELKO GmbH erhalten?
Die MELKO GmbH mahnt die Verwendung eines unzureichenden Warnhinweises nach der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) bei Angerboten von Spielzeug im Sinne des § 2 Ziffer 24a der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) ab.
Konkret wird dem Abgemahnten vorgeworfen, das Wort „Achtung“ bei dem Warnhinweis zur Erstickungsgefahr bei dem Angebot von Spielzeug (Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten – Verschluckbare Kleinteile – Erstickungsgefahr) vergessen zu haben.
Gemäß §11 Abs. 3 GPSGV muss der Warnhinweise zwingend mit „Achtung“ beginnen. Beginnt es nicht mit diesem Wort stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, vgl. OLG Hamm (Urteil vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12)
In der Abmahnung der MELKO GmbH wird die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie Kostenersatz bei einem Streitwert von 6.000 € gefordert.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der „MELKO GmbH erhalten haben raten wir dringend die Abmahnung durch einen sachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Bedenken Sie eine abgegebene Unterlassungserklärung gilt ein Leben lang. Auch ist diese mit hohen Vertragsstrafen verbunden.
Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei zu Verfügung. Wir haben Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen!
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch unter 0800/3331030 erreichen oder senden Mail an kanzlei@dr-schenk.net