Während es in einigen Bundesländern mangels einer klaren gesetzlichen Regelung umstritten ist, ob in Gaststätten gleichzeitig Geldspielgeräte und Wetten angeboten werden dürfen, hat der Bremer Gesetzgeber dies klar in § 8 des bremischen Gaststättengesetz geregelt. Dort wird in Absatz 2 normiert, dass § 6 Nr. 3- 11 des bremischen Spielhallengesetzes entsprechend für Gaststätten gilt. In § 6 Nr. 8 bremisches Spielhallengesetz ist normiert, dass es verboten ist, in Spielhallen Wetten abzuschließen. Die Regelung im bremischen Spielhallengesetz entspricht im Wesentlichen dem § 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag. Dort heißt es:
„(2) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden.“
Die bremische Regelung ist scheinbar enger gefasst. Nach unserer Auffassung ist dies allerdings wohl nur ein Redaktionsversehen.
Gaststättenbetreiber sollten daher zwingend darauf achten, dass Sie kein Wetten anbieten, sofern Sie gleichzeitig auch Geldspielgeräte bereithalten.