Google ermöglicht es im Rahmen des Dienstes "Google Places", dass Unternehmen ihre Adressdaten, Angebote und sonstige Informationen des Unternehmens über Google verbreiten können. Derjenige, der im Google-Places Profil jedoch eine falsche Ortsangabe als Geschäftssitz mitteilt, wirbt irreführend und handelt damit wettbewerbswidrig. Dies entschied das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 17 HK O 5636/11.
Nach Ansicht des Gerichts werden die angesprochenen Verkehrskreise durch die unzutreffende Angabe in Bezug auf den Geschäftssitz über die geschäftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin in die Irre geführt (§ 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S.2 Nr.3 UWG).
Für unternehmerische Webseiten bestehen nach dem Telemediengesetz (TMG) bestimmte Informationspflichten. Insbesondere haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien ein ordnungsgemäßes Impressum zu führen. Dieses muss stets auf dem neuesten Stand gehalten werden, da die Fehlerhaftigkeit einen Abmahngrund darstellt.Im vorliegenden Fall hatte das LG München I einen Streitwert von 10.000,- Euro angesetzt, was im Fall einer Abmahnung zu erheblichen Kosten führen kann.
Es ist also darauf zu achten, das Impressum auf sämtlichen Internetseiten, auch auf Unternehmensprofilen bei Facebook, XING oder in Preissuchmaschinen aktuell zu halten.