Mit Beschluss vom 26.03.2026 (Az. 5 U 26/24) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg aktuell klargestellt, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind. Die Entscheidung ist für Unternehmen wie auch private Verkäufer von erheblicher praktischer Bedeutung.
Worum ging es?
Die für ihre Abmahnungen bekannte Firma Ernst Westphal e.K., Inhaber Thomas Krim, hatte über Rechtsanwalt Schroeder aus Kiel eine private eBay-Verkäuferin abgemahnt. Der Vorwurf lautete standardmäßig: „Scheinprivatverkauf“. Der Verkäuferin wurde also vorgeworfen, über ihr privates eBay-Konto gewerblich zu verkaufen. Insbesondere wurde ihr pauschal zu Lasten gelegt, „in großem Umfang“ mit Uhrenersatzteilen zu handeln. Neben der Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung wurde die Erstattung von Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 15.000 € verlangt.
Die Betroffene wies die Abmahnung zurück und verlangte durch unsere Kanzlei ihrerseits Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Abwehr – mit Erfolg.
Entscheidung des Gerichts
Bereits das Landgericht Hamburg hatte die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich bewertet und dem Anspruch der Klägerin jedenfalls teilweise stattgegeben. Die Beklagte Ernst Westphal e.K. legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das OLG Hamburg bestätigte die Bewertung des Landgerichts in seinem Beschluss nun deutlich und kündigte an, die Berufung.
Das Gericht bejahte einen Anspruch der Klägerin aus § 8c Abs. 3 UWG auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens wegen missbräuchlicher Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.
Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Das OLG stellt klar, dass eine Gesamtwürdigung aller Umstände für die Bewertung maßgeblich ist. Ein Missbrauch liege insbesondere vor, wenn sachfremde Motive überwiegen – etwa das Ziel, Gebühren zu generieren.
Im konkreten Fall sah das Gericht mehrere gewichtige Indizien.
Das OLG befand unter anderem, dass die Ernst Westphal e.K. regelmäßig, also systematisch, überhöhte Gegenstandswerte ansetzt. Auch das auffällige Abmahnverhalten, insbesondere die in zahlreichend Fällen nicht weiter verfolgten Unterlassungsansprüche, stellten ein weiteres Indiz für den bejahten Rechtsmissbrauch dar. Außerdem hatte die Ernst Westphal e.K. die Abmahnung teilweise auf pauschale Annahmen gestützt, die tatsächlich nicht zutrafen.
Für Betroffene bedeutet das:
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt, daher lohnt sich eine Prüfung des Einzelfalls immer. Gegebenenfalls bestehen sogar eigene Kostenerstattungsansprüche.
Der Beschluss des OLG Hamburg stärkt die Position von Abgemahnten erheblich. Gerade im Bereich des Online-Handels – etwa bei Plattformen wie eBay – ist die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Handeln oft streitig. Diese Entscheidung macht klar, dass pauschale und kostengetriebene Abmahnungen keinen Bestand haben.
Sollten Sie eine Abmahnung der Ernst Westphal e.K. erhalten haben gilt:
Bewahren Sie Ruhe – Unterschreiben Sie daher bitte nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung.
Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten. Gerne helfen wir Ihnen, die in Ihrem Fall richtige Vorgehensweise zu finden.