Das AG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016, Az. 13 C 30/15 hat entschieden, dass der Universum Film GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer weder ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten noch auf Schadenersatz zusteht.
Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass dieser den Film „Der Auftragslover“ über eine Internet-Tauschbörse zum upload bereitgestellt hätte. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab verweigerte allerdings die Zahlung. Im Klagverfahren wehrte sich der Abgemahnte gegen die Zahlung. So müsse ein Fehler bei der Ermittlung der Rechtsverletzung oder ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers vorliegen. Auch sei ihm der Film nicht bekannt. Er teilte weiter mit, dass zum angeblichen Tatzeitpunkt auch ihr heutiger Ehemann sowie ihre Kinder und Freunde bei Besuchen Zugriff ihr Internet. Gehabt hätten.
Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. So konnte die Klägerin die Universum Film nicht schlüssig darlegen, welche Urheberrechte ihr nun überhaupt genau zustehen. Der Vortrag hierzu sei widersprüchlich. So ließe sich nicht aufklären, ob der die Universum Film nun Inhaberin originärer Urheberrechte sei oder aber von der Filmherstellerin Nutzungsrechte übertragen bekommen habe. es handelt sich zwar um einen doch eher ungewöhnlichen Fall, doch er zeigt wieder einmal, dass man Fälle auch gewinnen kann, wenn die klagende Partei nicht vernünftig vortragen lässt.
Sollte auch Sie eine Abmahnung erhalten haben raten wir einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig