In einem Rechtsstreit (EuG 12.5.2015, T-51/14) zwischen der Tschechischen Republik und der Europäischen Kommission hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden:
Der Begriff "pomazánkové máslo" (streichfähige Butter) kann nicht als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden.
Der Tschechischen Republik war es aufgrund einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Union nicht mehr erlaubt das Erzeugnis unter der Bezeichnung "pomazánkové máslo" (streichfähige Butter) zu vermarkten (EuGH Urt. v. 18.10.2012, Rs: C-37/11), da das Produkt laut EuGH nicht als Butter eingestuft werden könne.
"Pomazánkové máslo" (streichfähige Butter) ist nur ein der Butter ähnliches Produkt, das einen Fettgehalt von mind. 31 % (Massenanteil), einen Trockenmassegehalt von mind. 42 % und einen Wassergehalt von bis zu 58 % aufweist. Es darf daher nicht als "Butter" vermarket werden, weil nach der Verordnung über die einheitliche Gemeinsame Marktorganisation (GMO) nur Produkte mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 % als Butter verkauft werden dürfen. Da "pomazánkové máslo" diese Kriterien nicht erfüllt, ist eine Bezeichnung als Butter ausgeschlossen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen Erzeugnisse dar, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt. Für diese Produkte führt die EU-Kommission ein spezielles Verzeichnis.
Die Tschechische Republik beantragte daher bei der EU-Kommission die Anerkennung des "pomazánkové máslo" als garantiert traditionelle Spezialität (ein Begriff aus der Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ) um die Regelungen der Verordnung über die einheitliche GMO damit umgehen und das Produkt weiter und der Bezeichnung verkaufen zu können.
In der hier entschiedenen Klage begehrte die Tschechische Republik die Nichtigerklärung des Ablehnungsbeschlusses der EU-Kommission. Die Klage wurde vom EuGH abgewiesen.
Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ausdrücklich nicht der Verordnung über die einheitliche GMO entgegenstehe und dass alle Ausnahmen von der Verordnung über die einheitliche GMO in dem Verzeichnis aufgeführt seien. Das "pomazánkové máslo" gehöre derzeit nicht zu den Ausnahmeprodukten.