Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale – Büro Hamburg wegen irreführender Preiswerbung zur Überprüfung vor. Beanstandet wird, dass ein Produkt mit einem ab Preis beworben wird, obwohl der tatsächliche Preis für das abgebildete Produkt deutlich höher ist und lediglich ein Zubehörteil dem niedrigeren Preis entspricht. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale stellt dies eine irreführende Werbung dar, die wettbewerbswidrig ist. Es liege insoweit eine Blickfangwerbung vor. Die wettbewerbszentrale beruft sich hierbei u.a. auf ein aktuelles Urteil des Landgericht Arnsberg vom 05.03.2015. In dem besagten Urteil ging es um einen Sonnenschirm, der mit einem Foto beworben wurde, auf dem auch eine Betonplatte abgebildet war. Nach Meinung des Gerichts gehe der flüchtige Verbraucher davon aus, dass die Betonplatte mitgeliefert werde. Nach unserer Auffassung ist das Urteil bedenklich. Es zeigt aber deutlich, dass sowohl bei der Artikelbeschreibung als auch bei dem verwendeten Bildmaterial große Sorgfalt angewandt werden muss.
Sollten auch Sie eine derartige Abmahnung der Wettbewerbszentrale – Büro Hamburg erhalten haben heißt es zunächst Ruhe bewahren. In keinem Fall sollte ungeprüft eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Gerade bei Abmahnungen von Verbänden neigen Abgemahnte hierzu, da der geforderte Geldbetrag im Vergleich zu einer Abmahnung durch einen Wettbewerber niedrig ist. Zu beachten ist aber, dass ein einmal abgegeben Unterlassungserklärung grds. ein Leben lang gilt und im Falles des Verstoßes hiergegen hohe Vertragsstrafen zu erwarten sind. Eine Unterlassungserklärung sollte daher nur dann abgegeben werden, wenn man 100 % sicher ist, dass der Verstoß sich nicht weiderholen kann. Zudem sollte nicht vorformulierte Erklärung unterzeichnet werden, da diese einem Schuldeingeständnis gleich kommt und zudem zu weitgehend ist.
Wir empfehlen Ihnen einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalts mit der Überprüfung zu beauftragen.
Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei zu Verfügung. Wir haben Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen und kennen den Abmahner bereits aus früheren Verfahren.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns telefonisch unter 0800/3331030 erreichen oder senden Mail an kanzlei@dr-schenk.net