Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) ist seit Jahren als Abmahner aktiv. Auf der Internetseite des Verbandes Sozialer Wettbewerb wirbt der Verein, dass er seit mehr als 30 Jahren auf dem für die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft außerordentlich wichtigen Gebiet der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie der Wirtschaftskriminalität sehr erfolgreich tätig ist. Die Internetseite macht allerdings den Eindruck als sei auch diese vor 30 Jahren erstellt worden. Im Jahr 2020 hat der Verband sozialer Wettbewerb 1145 Abmahnungen ausgesprochen!!
Der Verband ist seit dem 15.11.2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG eingetragen.
Zu den Mitgliedern des Vereins Sozialer Wettbewerb sollen nach eigenen Angaben vor allem gewerbliche Unternehmen, freiberuflich Tätige und Wirtschaftsvereinigungen aus ganz Deutschland gehören.
So etwa Wirtschaftsverbände, diverse Innungen, Unternehmen aus der Arzneimittelbranche, Apotherkammer, Unternehmen der Heilmittelbranche, dem Elektrohandel, der Ernährungsberatung, verschiedene Finanzdienstleister und Immobilienfirmen sowie Kosmetikartikel- und Kraftfahrzeughersteller, Hersteller von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln usw.
Der VSW mahnt u.a. folgende wettbewerbsrechtlichen Verstöße ab:
- Fehlerhafte Produktkennzeichnung (insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln und Produkten, die dem Produktsicherheitsgesetz unterliegen)
- Werbung mit irreführenden Aussagen
- Vergleichende Werbung
- Fehlerhaftes Impressum oder fehlende Widerrufsbelehrung
- Fehlerhafte Einwilligung zur Nutzung von Cookies auf Webseiten
- unspezifische gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Health Claims Verordnung wie “bekömmlich” oder “detox”
- irreführende und täuschende Werbeaussagen zu Medizinprodukten, (z.B. Aussagen zur Biorensonanztherapie, Chlattherapie, Magnetfeldtherapie)
Aktivlegitimation des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V
Wettbewerbsverbände wie der Verbands Sozialer Wettbewerb e.V“, dürfen nur abmahnen und klagen, wenn sie entweder in die beim Bundesamt der Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sind (§ 8 III Nr. 3 UWG) oder eine „erhebliche Zahl von Mitgliedern“ haben, die verwandte Produkte auf dem betreffenden Markt vertreiben (§ 8 III Nr. 2 UWG).
Um einen Missbrauch auszuschließen müssen unter den Mitgliedern solche Mitbewerber vertreten sein, die nach Anzahl und Bedeutung so repräsentativ vertreten sind, dass nicht nur die Interessen einzelner, sondern die Kollektivinteressen der Wettbewerber wahrgenommen werden.
Unsere Empfehlung bei Erhalt einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e.V (VSW)
- Ruhe bewahren
- Fristen beachten
- Nichts ungeprüft unterschreiben oder zahlen
- Einen auf das wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung beauftragen
Gerne stehen wir mit Rat und Tat zur Seite. Wir kennen den Abmahner. Wir helfen nicht nur bei der Abmahnung, sondern machen Ihre Shop/Webauftritt auch abmahnsicher, wenn sie dies wünschen.