Das Amtsgericht Winsen Urteil vom 28.6.2012, Aktenzeichen 22 C 1812/11 hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Widerrufsfrist bereits mit Zustellung beim Nachbarn beginnt. Dies hat das Gericht im Ergebnis nun verneint. Demnach beginnt die dem Verbraucher zustehende Widerrufsfrist nicht bereits mit Ablieferung beim Nachbarn zu laufen, sondern erst mit Eingang der Ware beim Empfänger selbst! Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Ware so in den Organisationsbereich des Kunden gelangen muss, dass er die Ware auch untersuchen kann. Etwas würde allenfalls dann gelten, wenn der Empfänger einen bestimmten Nachbarn ausdrücklich bevollmächtigt hätte. Rechtsdogmatisch mag das Urteil zutreffen. Für die Praxis bedeutet dies für den Shopbetreiber wieder einmal, dass er das Nachsehen hat. In der Praxis ist die Ersatzzustellung beim Nachbarn kein Einzelfall, sondern als üblich zu bezeichnen.