In Deutschland darf man nur Wettbewerber abmahnen mit denen man in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.
Der Bundesgerichtshof geht dabei davon aus, dass das konkrete Wettbewerbsverhältnis weit zu verstehen ist. trotzdem gibt es immer wieder Streit darüber, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021 – Az.: 6 U 81/21 ausgeurteilt, dass auch zwischen einem regionalen Bio, der seine Müsli und Getreide offline zur Abholung anbietet und einem Online-Shop mit denselben Produkten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
Inhaltlich ging es um fehlende Informationspflichten des Bio Bauern sowie eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Ebenso stand die Frage im Raum, ob die vorausgegangene Abmahnung und das Verfahren als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Das Gericht sah zwar Indizien, die es aber nicht für ausreichend hielt.
Bei dem Verfahren handelt es sich um ein einstweilige Verfügungsverfahren.