Das Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 24.01.2024, Az.: 2 U 60/23 hat entschieden, dass bei bei einer Online-Werbung mit einem Gütesiegel (LGA geprüft”), die näheren Inhalte des Tests nicht nur unauffällig verlinkt werden darf. Vielmehr muss ein solcher Link auch als Link erkennbar sein. Unzureichend ist es daher, wenn weder der Text unterstrichen noch fett oder in sonstiger Weise optisch hervorgehoben ist.
Die Entscheidung zeigt wieder einmal deutlich, dass man Informationspflichten sehr ernst genommen werden müssen und schon eine nicht ganz deutliche Verlinkung einen Verstoß begründen kann.
Achtung! Wer mit Siegeln wirbt ist verpflichtet, eine leicht zugängliche Fundstelle angeben, um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.
Auch bei der Formulierung sollte genau aufgepasst werden. So (Landgericht München, Urteil vom 13.02.2023, Az. 4 HK O 14545/21 etwa die „Top Mediziner“ für irreführend gehalten.
Das Gericht führte insoweit aus,
„ Die Verleihung von Ärztesiegeln verstößt gegen Wettbewerbsrecht, wenn die Siegel den Eindruck erwecken, dass eine neutrale und sachgerechte Prüfung stattgefunden hat, obwohl der Prüfung größtenteils subjektive Kriterien zugrunde lagen.
Abmahnungen wegen irreführende Angaben von Gütesiegeln sind recht häufig und sollten ernst genommen werden. Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, helfen wir ihnen gerne. Auch helfen wir bei der richtigen Formulierung und Gestaltung.