Der Verband der Deutschen Lederindustrie e. V. mahnt aktuell Internetshops auf der Internethandelsplattform eBay ab. Abmahnt wird die Verwendung des Begriffs „Textilleder“im Zusammenhang mit Kunstleder.
Das OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2012, Az. I-4 U 174/11) hat entschieden, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen angesprochenen Verkehrskreise annimmt, dass es sich bei der Beschreibung eines Polstermöbels mit der Verwendung der Bezeichnung "Textilleder" um ein Produkt handelt, dass ganz oder jedenfalls teilweise aus (echten)Leder besteht oder bei dem jedenfalls Leder der Ausgangsstoff ist.
Neben einer Unterlassungserklärung werden Abmahnkosten in Höhe von 238,00 € gefordert.
Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten heißt es zunächst Ruhe bewahren!
Nichts unterschreiben! Nicht zahlen!
Vielmehr sollte der Fall einem im Wettbewerbsrecht erfahren Rechtsanwalt übergeben werden, um die vermeintlichen Ansprüche zu überprüfen und wenn möglich abzuwehren.
Wir helfen Ihnen gerne!
Kostenlose Hotline: 0800/3331030 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net