Das Landgericht Wuppertal hat die Anforderungen an Bildwerbung mit Blick auf die Vorschriften des Jugendschutzes angehoben. Für einen Wettbewerbsverstoß genügt es bereits, ein indiziertes Computerspiel zu bewerben.
Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das LG Wuppertal eine einstweilige Verfügung aufrecht erhalten, weil ein Konkurrent der Antragstellerin auf der Internetplattform eBay ein Computerspiel beworben hat, welches von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in der Liste (Teil A) der jugendgefährdenden Medien gemäß § 18 JuSchG geführt wird.
Problematisch dabei war, dass das Spiel mit einer „blickfangmäßig hervorgehobenen Abbildung“ (sic!) beworben wurde. Tatsächlich zeigte die Abbildung das Cover des Spiels der indizierten EU-Version.
Dabei half auch nicht, dass die Beschreibung des Artikels klarstellen sollte, dass Gegenstand des Inserates die nicht indizierte deutsche Version sei. Im Gegenteil, dies führe eher zu Verwirrung bei den potentiellen Käufern wegen widersprüchlicher Angaben, so das Landgericht.
Die Verbindung zwischen Jugendschutz und Wettbewerb stellte das Gericht über das Einfallstor der §§3 und 3a UWG her. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG dürfen Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, angeboten werden. In diesem Verbot erkennt das Gericht eine solche gesetzliche Vorschrift, wie sie § 3a UWG meint. EBay sei insoweit auch ein Ort, der für Kinder und Jugendliche zugänglich ist. Somit bestehe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Man mag zweifeln, ob dieses Urteil tatsächlich verhindern kann, dass Kinder und Jugendliche in den Untiefen des Internet gehindert werden, tatsächlich Kenntnis von jugendgefährdenden Medien Kenntnis zu erlangen. Es wirkt ein bisschen wie der sprichwörtliche Tropfen auf dem heißen Stein. Und dennoch, es ist beruhigend zu sehen, dass die Rechtsprechung den Jugendschutz ernst nimmt und diesen durchsetzt. Irgendwo muss man ja anfangen.