Mit seinem Beschluss vom 12.07.2017 schließt sich das OLG Köln als ein weiteres Oberlandesgericht der Ansicht an, dass die Informationspflichten der Energieeinsparverordnung auch für Immobilieninserate gelten sollen, welche von Maklern erstellt wurden.
Diese Entscheidung ist begrüßenswert und konsequent. Nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 der EnEV ist grundsätzlich nur der Verkäufer selbst verpflichtet, die dort normierten Pflichtangaben zu machen. Gem. § 16a Abs. 2 EnEV sollen diese Pflichten auch für „Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit“ gelten. Makler tauchen in dieser Auflistung nicht auf.
Selbst in Zeiten von Immobilienportalen wie immoscout24.de, immowelt.de oder wg-gesucht.de, auf denen Inserate über Immobilien relativ schnell und einfach selbst erstellt werden können, greifen viele Vermieter und Verkäufer auf die Dienste von Maklern zurück.
Bekanntlich verdienen Makler ihr Geld damit, Interessenten und Anbieter zusammenzubringen. Dazu nutzen sie selbstverständlich auch ebenjene Plattformen. Sie ersparen Immobilieneigentümern die Arbeit mit guten Fotos oder einer charmanten Beschreibung der nervigen Nachbarschaft und lassen sich das Zustandekommen von Mietverhältnissen oder Immobilienverkäufen vergüten.
Bei haarfeiner Anwendung des § 16a EnEV müssen sie hierbei nicht die gleichen Informationspflichten beachten, wie Anbieter, die ihre Inserate selber schreiben. Gute Gründe, weswegen Makler hierbei anders behandelt werden sollten, gibt es allerdings nicht.
Um diese gesetzliche Lücke auszufüllen, bediente sich das OLG Köln eines geschickten Kunstgriffes, indem es den „Umweg“ über das allgemeine Wettbewerbsrecht machte. In § 5a UWG ist bestimmt, dass Irreführung auch durch Unterlassen stattfinden kann. Wenn also Makler es unterlassen, Verbrauchern ihnen bekannte wesentliche Informationen, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, so das OLG, handeln sie unlauter und damit wettbewerbswidrig. Damit erklärt es die Informationspflichten des § 16a der EnEV als ebensolche wesentlichen Informationen und kommt über die „Hintertür“ zu dem Ergebnis, dass diese auch von Maklern eingehalten werden müssen.
Das Ergebnis überzeugt. Sie ermöglicht besseren Informationszugang für die Interessenten von Immobilien und hilft, eine völlig unnötige Ungleichbehandlung auszubessern.