Das OLG Koblenz bestätigte mit Urteil vom 10.08.2011, Az. 9 U 163/11, dass die Werbung mit der Eigenschaft „CO2-neutral“ wettbewerbswidrig sei. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Unternehmen Kompositionsöl und Grablichter mit dieser Aussage bewarb.
Nach Auffassung des Gerichts bedürfe es hierfür einer weiteren Information des Verbrauchers darüber, inwiefern eine ausgeglichene CO2-Bilanz erreicht werde. Dies könne beispielsweise dadurch erreicht werden, dass das werbende Unternehmen explizit darlegt, inwieweit es ausgestoßenes CO2 an anderer Stelle in gleichem Umfang einspart.
Eine solche Kompensation konnte die Beklagte hier jedoch nicht belegen.
Ebenfalls wurden die Aussagen „kein Palmöl“ und „geprüfte Umweltverträglichkeit“ in diesem Verfahren als irreführend angesehen, da auch diese Merkmale nicht genauer beschrieben wurden und den Verbraucher damit im Unklaren darüber ließen, was mit den Aussagen überhaupt gemeint ist.
Die Umweltaussagen wurden letztlich dazu verwendet, den Verbraucher emotional anzusprechen. Derartige Aussagen sind als Werbemittel zwar sehr attraktiv, allerdings bedarf es gerade bei solch einer sensiblen Materie wie dem Umweltschutz einer genauen Erklärung über die Bedeutung der getätigten Aussagen, damit der Verbraucher nicht irregeführt werden kann.