Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verbot mit Beschluss von 21. Juni 2012 einem Bäckereiunternehmen den Verkauf des "Eiweiß-Abendbrotes", das auf Flyern zudem mit der Beschreibung "Schlank im Schlaf" sowie einem Hinweis auf das gleichnamige Abnehmkonzept und einer Abbildung des gleichnamigen Buches beworben wurde. Dieses Vorgehen des Bäckereiunternehmens sei wettbewerbswidrig, so das Gericht.
Die Werbung verstoße gegen verbraucherschützende Vorschriften und sei irreführend, so das Gericht. Bei Werbung, die die Gesundheit betrifft, würden besonders strenge Anforderungen an die Wahrhaftigkeit gelten. Das Brot als solches habe keine schlank machende Wirkung. Der auf der Außenseite des Faltblatts abgedruckte Werbespruch "Schlank im Schlaf" erwecke jedoch den Eindruck, dass der Verzehr des Brotes selbst schlank mache. Dieser Eindruck würde dadurch verstärkt, dass das als Blickfang auf dem Flyer abgebildete Brot eine Banderole mit dem deutlich lesbaren Werbespruch trägt. Der Hinweis auf dem Faltblatt "entspricht dem Abnehmkonzept nach Dr. P." beseitige diesen Irrtum nicht, weil nicht klar sei, in welchem Zusammenhang Werbespruch und Abnehmkonzept stehen.
Der Zusammenhang zwischen Werbespruch und Abnehmkonzept würde erst auf den Innenseiten des Faltblattes hergestellt, jedoch nehme nicht jeder Kunde sich die Zeit, das Faltblatt in die Hand zu nehmen und zu lesen. Zudem ginge aus der Werbung nicht hervor, dass zum Abnehmen nicht nur eine Ernährung nach dem vorgestellten Abnehmkonzept genüge, sondern auch ein die Energieaufnahme übersteigender Energieverbrauch notwendig sei, der naheliegender Weise durch körperliche Tätigkeit erfolge. Das Abnehmkonzept sei überdies wissenschaftlich umstritten, worauf ebenfalls unmissverständlich hätte hingewiesen werden müssen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juni 2012, Aktenzeichen: 6 W 1/12.