Das Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 6 A 62/11 hat entschieden, dass es eine irreführende Werbung darstellt, wenn sic h auf einem Getränk der Slogan "ohne Kristallzucker" befindet, wenn das Getränk stattdessen mit "Traubensüße" gesüßt wird, also Fruchtzucker und Traubenzucker enthält.
Der Hersteller versuchte sich mit der Argumentation zu rechtfertigen, dass es sich bei der Angabe "ohne Kristallzuckerzusatz" um eine bloße Beschaffenheitsangabe handele und auf dem Etikett weder behauptet werde, dass die Limonade zuckerarm oder zuckerfrei sei, noch behauptet werde, dass das Getränk überhaupt nicht gesüßt worden sei.
Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht nicht. So werden Lebensmittel zunehmend mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet, und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Aufgrund des hohen Schutzniveaus für Verbraucher muss gewährleistet sein, dass die im Handel befindlichen Produkte sicher seien und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Bei einer Bezeichnung "ohne Kristallzuckerzusatz" gehe der Verbraucher davon aus, dass dem Produkt kein Zucker zugesetzt worden ist. Enthält das Produkt jedoch "aus der Traube gewonnene Süße", so ist dies ein süßendes Lebensmittel, sodass der Zusatz aufgrund des Europarechtes nicht verwendet werden darf. Es handele sich daher um eine irreführende Bezeichnung.
Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg v. 12.03.2013