17. April 2013
Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 (Az.: I-20 W 68/11) hat entschieden, dass der Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung, welche aufgrund des illegalen Anbieten eines Musiktitels erlassen wurde ein Streitwert von 2.500 € pro Musiktitel ausreichend ist. Soi dürfe der der Streitwert von den Rechteinhabern nicht als Abschreckungsmittel missbraucht werden. Das Landgericht Düsseldorf hatte noch einen Streitwert von 20.000 € angenommen. Der vom OLG Düsseldorf angenommene Streitwert deckt sich mit dem Streitwert, welches das OLF Frankfurt ansetzt.
Ähnliche Beiträge
- ›Urheberrecht: 15.000 € Streitwert bei gewerblichen Bilderklau sind angemessen2015
- ›1.500 € Vertragsstrafe bei Verstoß gegen PKW-EnVKV auf Übersichtsseite im Internet ausreichend und angemessen2016
- ›Filesharing: Musiktitel “till morning“ der Künstlergruppe Darius & Finlay wird abgemahnt2011
- ›OLG Frankfurt zur Höhe des Schadensersatzes bei illegalem Filesharing2014
- ›Filesharing: Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 € für das Herunterladen eines Films ist angemessen2011