17. April 2013
Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 (Az.: I-20 W 68/11) hat entschieden, dass der Streitwert bei einer einstweiligen Verfügung, welche aufgrund des illegalen Anbieten eines Musiktitels erlassen wurde ein Streitwert von 2.500 € pro Musiktitel ausreichend ist. Soi dürfe der der Streitwert von den Rechteinhabern nicht als Abschreckungsmittel missbraucht werden. Das Landgericht Düsseldorf hatte noch einen Streitwert von 20.000 € angenommen. Der vom OLG Düsseldorf angenommene Streitwert deckt sich mit dem Streitwert, welches das OLF Frankfurt ansetzt.