Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. 03.2011, Az.: I ZR 81/09 (Original Kanchipur)hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur dann zulässig ist, wenn sich aus der Werbung auch ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.
Ein Teppichhandelbetrieb hatte in einem einer Zeitung beigefügten Prospekt für seine seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen geworben, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellt wurden. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
Der Bundesgerichtshof sieht hierin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4
UWG, da die Werbeanzeige nicht im Gesetz gefordert klar und eindeutig war. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich
dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der
Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er
angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde.
Bei Neueröffnungen sollten daher Händler genau drauf achten, wie Sie Ihre Produkte anpreisen. Preisnachlässe sind bei Eröffnung eher die Regel als die Ausnahme. Die Unternehmen tun daher gut daran, Ihre Werbung vorher rechtlich prüfen zu lassen.