Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09 entschieden, dass eine Einwilligung, welche im sog. Double-Opt-In-Verfahren eingeholt worden ist, grds. zur Einholung der Einwilligung ausreicht. Wichtig ist allerdings, allerdings genaue Auflagen bei der Ausgestaltung eingehalten werden müssen.
Im konkreten Fall ging es um einen Streit zwischen einer Krankenkasse und eines Verbraucherverbands. Die Krankenkasse benutzte das sog. Double-Opt-In-Verfahren, um die Einwilligungen für die Werbeanrufe einzuholen. Das Verfahren wurde derart ausgestaltet, dass der Verbraucher an einem Online-Gewinnspiel teilnahm, bei welchem er u.a. seine Telefonnummer angeben musste. es konnte ein Feld markiert werden, mit welchem er der Krankenkasse sein Einverständnis zu Werbeanrufe gab. Im Anschluss erhielt der Verbraucher eine Bestätigungsmail. In dieser Mail konnte er einen Link anklicken, sofern er weiterhin mit dem Erhalt von Werbeanrufen einverstanden ist. (sog. Double-Opt-In-Verfahren).
Hiergegen ging die Verbraucherzentrale vor, da Sie dieses Vorgehen als unlauter empfand. Die Klage der Verbraucherzentrale hatte in allen Instanzen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz entschieden, dass im deutschen Recht sehr hohe Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbeanrufen anzusetzen seien, welche sich aus der Datenschutzrichtlinie der Europäischen Union ableiten lassen. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass es vor Werbeanrufen einem vorherigen Einverständnis bedarf. Diese Einverständnis so der Bundesgerichtshof konnte durch die Krankenkasse nicht nachgewiesen werden. Zwar sei eine Einwilligung per E-Mail ausreichend, setzt allerdings weiter voraus, dass diese Mails gespeichert und aufbewahrt werden müssen. Dieses hat die Krankenkasse unterlassen. Die Krankenkasse berief sich ihrerseits auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens. Der Bundesgerichtshof hat dies zumindest in der konrekten Ausgestaltung für unzureichend erachtet. Als Begründung führte es aus, dass durch dieses Verfahren nicht sichergestellt werden kann, dass es sich bei der vom Verbraucher angegebenen und bestätigten Telefonnummer tatsächlich um seine eigene handelt.
Für Unternehmer heißt dies, dass Sie zwar grds. das Double-Opt-In-Verfahren verwenden könne, bei der Ausgestaltung jedoch äußerste Sorgfalt walten lassen müssen.
Empfehlenswert ist es in jedem Fall einen fachkundigen Anwalt mit einzubeziehen.
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