Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 07.02.2017 entschieden, dass Vollmilch als „frische Weide-milch“ bezeichnet werden darf und dies keine Irreführung der Verbraucher wäre und somit auch nicht wettbewerbswidrig sei.
Im vorliegenden Fall war das Streitobjekt eine Vollmilch, die als “frische Weide-Milch“ verkauft wird. Abgebildet waren auf der Verpackung grasende Kühe und folgender Text war auf der Rückseite zu finden: “(…) bei diesem Produkt handelt es sich um 100% Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen.”
Die Klägerin merkte an, dass die Verkehrserwartung eine andere sei und fühlte sich als Verbraucher in die Irre geführt, da die Milch von Kühen stamme, die lediglich für einen begrenzten Zeitraum auf der Weide stünden.
Das OLG Nürnberg wies die Klage mit folgender Begründung ab:
„ Es sei bereits sehr fraglich, ob ein Verbraucher tatsächlich davon ausgehe, dass die Milch von Kühen stamme, die ganzjährig auf der Weide stünden. Wahrscheinlicher sei es, dass der Kunde die Erwartung habe, dass “Weide-Milch“ von Tieren herrühre, welche, wenn auch nicht ganzjährig, jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen würden.
Aber selbst wenn man eine andere Verkehrserwartung anlege, werde die Irreführung durch die Erläuterungen auf der Rückseite des Produktes beseitigt. Ein kritischer Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richte, werde zunächst das auf der Verpackung angebrachte Verzeichnis der Zutaten lesen und dabei auch auf den aufklärenden Hinweis stoßen.“