Das OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 22.12.2015, Aktenzeichen 11 U 84/14 (Kart) hat aktuell zu dem Verbot des Internetvertriebs von Markenartikeln und deren Einstellung in Preissuchmaschinen entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts ist ein in einem Vertriebsvertrag für Markenrucksäcke enthaltenes Verbot, die Rucksäcke auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon zu verkaufen zulässig.
Ein Verbot, die Markenrucksäcke über Preisvergleichsportale zu bewerben, ist hingegen als kartellrechtlich unzulässig bewertet worden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde.
Beklagte war die Herstellerin von Markenrucksäcken. Diese hat in Ihren Verträgen mit Händlerin den Passus, dass Sportartikelfachhändlerin einem Verbot zustimmt, die Markenrucksäcke über die Internetverkaufsplattform Amazon zu verkaufen und diese über Preisvergleichsportale bzw. Preissuchmaschinen zu bewerben.
Der klagende Händler hat hiergegen Klage erhoben. Das Landgericht gab der Klage in beiden Punkten statt und erklärte die Verbote insgesamt für kartellrechtswidrig, da für diese Wettbewerbsbeschränkung keine Rechtfertigung bestehe.
Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil in einem Punkt. Nach Auffassung des OLG ist das Internetplattformverbot zulässig. Das Verbot der Bewerbung über Preisvergleichsportale sei hingegen unzulässig.
Begründet wurde das Urteil damit, dass ein Hersteller von Markenprodukten grundsätzlich in einem sog. selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern darf, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden Bei dem Verbot des Vertriebs über die Amazon überwiegt das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM vom 22.12.2015
Das Landgericht Kiel hatte das Verbot des Handels auf Online-Marktplätzen durch Hersteller ebenso wie das Landgericht Frankfurt als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung qualifiziert.
Ebenso wie nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt hatten bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht München entschieden.
Hersteller sollte allerdings mit solchen Verboten der Vertriebswege sehr vorsichtig sein. Ob und unter welchen Bedingungen solche Verbote zulässig sind, bedürfen immer einer genauen rechtlichen Überprüfung. Auszugehen ist zunächst davon, dass selektives Vertriebssystem grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend im Sinne des Kartellrechts ist! Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind hiervon ausnahmen zulässig.