Denn: Ab dem 09.01.2016 tritt die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten in Kraft ((EU) Nr. 524/2013).
1. Was genau müssen Onlinehändler also ab morgen beachten?
Dieses ergibt sich insbesondere aus Artikel 14 dieser Verordnung. Dort heißt es:
„(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.
(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.
…
(7) Unternehmer, die verpflichtet sind, Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 und den in Absatz 3 genannten Bestimmungen zu veröffentlichen, veröffentlichen diese Informationen möglichst gebündelt.“
2. Wer ist demnach betroffen?
Betroffen sind in der EU niedergelassene Unternehmer, die online verkaufen oder online Dienstleistungen an Verbraucher erbringen sowie in der EU niedergelassene Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon.
3. Zu was werden die Betroffenen verpflichtet?
Die Betroffenen haben auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen sowie ihre E-Mail-Adressen anzugeben.
Darüber hinaus müssen diejenigen Betroffenen, die sich verpflichtet haben oder aber von Gesetzes wegen verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und über die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren. Sie müssen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform einstellen. Diese Informationen müssen die Betroffenen auch noch zusätzlich (gegebenenfalls) in ihre AGB aufnehmen.
Zudem haben die Betroffenen diese Informationen möglichst gebündelt darzustellen.
4. Was ist die OS-Plattform und was sind AS-Stellen?
Die OS-Plattform ist eine von der EU-Kommission entwickelte Online-Plattform, die außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht.
AS-Stellen sind wiederum „alternative Streitbeilegungs“-Stellen. Dies sind Streitschlichtungsstellen, die von der OS-Plattform vermittelt werden.
5. Wie lautet der zu setzende Link zu der OS-Plattform?
Als Link sollte die folgende Internetadresse verwendet werden:
http://ec.europa.eu/consumers/odr
6. Wo beziehungsweise an welcher Stelle und in welcher Form sollten die Betroffenen die Informationen den Verbrauchern zur Verfügung stellen?
Der Verordnungstext gibt lediglich an, dass der zu setzende Link für Verbraucher leicht zugänglich sein muss. Zudem soll der Betroffene seine eMail-Adresse angeben. Da der Betroffen diese Angaben möglichst gebündelt darzustellen hat, müssen diese Informationen „zusammenstehen“. Diese Informationen können beispielsweise im Impressum zur Verfügung gestellt werden, unter einem gesonderten Link oder aber auch in den AGB.
Darüber hinaus müssen diejenigen Betroffenen, die die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und über die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, informieren müssen, diese Informationen auch noch zusätzlich in ihre AGB aufnehmen, falls vorhanden und falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform einstellen.
7. Was passiert wenn ein Betroffener seinen neuen Informationspflichten nicht nachkommt?
Ein Betroffener, der seinen sich aus dieser Verordnung ergebenden Informationspflichten nicht nachkommt, setzt sich der Gefahr einer mit hohen Kosten verbundenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Konkurrenten aus.
8. Unser Praxistipp
Stellen unbedingt sicher, dass Sie bis Morgen Ihre Angebote entsprechend der Verordnung abgeändert haben. Gerne stehen wir Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.
Unseren Update-Kunden lassen wir die einzufügenden Informationen mit den dazugehörigen genauen Handlungsweisungen zukommen.