Erfolg für den Versicherten!
Das Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 190/21, Urteil vom 09.07.2025 hat entschieden, dass einem Projektleiter eine Berufsunfähigkeitsrente zusteht. Seine Berufsunfähigkeitsversicherung wollte nicht zahlen und sah darin keine Krankheit. Darüber stritten sie vor Gericht.
Der Versicherte war zuletzt in gesunden Tagen Projektleiter in der Softwareentwicklung als Angestellter tätig. Im Jahr 2018 begab sich der Versicherte in stationäre Behandlung in die Klinik mit der Diagnose einer generalisierten Angststörung. Im Jahr 20219 war er noch in einer zweiten Klinik. In dem Entlassungsbericht wurden als Diagnosen eine generalisierte Angststörung, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine Anpassungsstörung aufgeführt, die nach dem Aufenthalt teilremittiert seien. Nach dem Klinikaufenthalt absolvierte der Kläger einen Kuraufenthalt in einer dritten Klinik, aus dem er als arbeitsunfähig entlassen wurde.
Auf einen Leistungsantrag des Versicherten hin ließ die Beklagte die Berufsfähigkeit des Klägers versicherungsmedizinisch begutachten. In dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie kam dieser zu dem Schluss, dass aufgrund einer diskrepanten Befundlage die Feststellung einer Berufsunfähigkeit nicht möglich sei. Die Versicherung lehnte daraufhin die Leistungsansprüche des Klägers ab.
Das Oberlandesgericht gab nun dem Versicherten Recht. Das Gericht führt, aus dass der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist. Der Versicherte ist berufsunfähig i.S.d. § 172 Abs. 2 VVG und hat daher Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen (§ 172 Abs. 1 VVG), nämlich die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung bzw. Rückzahlung überzahlter Prämien nebst Überschussbeteiligung und Verzugszinsen hinsichtlich der Rückstände.
Ferner hat der Kläger auch Anspruch auf Feststellung der künftigen Leistungspflicht.
Das Urteil zeigt, dass es sich lohnt gegen Entscheidungen von Versicherungen vorzugehen. Gerne unterstützen wir Sie. Wir wissen worauf es ankommt. Gerne steht Ihnen Herrn Rechtsanwalt Mayerhofer als Fachanwalt für Versicherungsrecht zur Verfügung. Rufen Sie gerne unverbindlich an oder schreiben Sie eine Mail.