Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13.06.2014 (Az.: 315 O 150/14) entschieden, dass in der Listenansicht einer Preissuchmaschine bei der Google-Suchmaschine die Versandkosten angegeben werden müssen. Die bloße Anzeige durch den sog. "Mouse-over-Effekt" sei unzulässig, da sie nicht die Voraussetzungen des § 1 II Nr.2, VI PangV erfülle.
Der "Mouse-over-Effekt" beschäftigte schon einige Gerichte in Entscheidungen hinsichtlich der Angabe des Grundpreises, vorliegend ging es um die Abmahnung eines Handlers, der im Rahmen einer Google-Anzeige, die auch in den Vergleichslisten der Google-Suchmaschine angezeigt wurde, die Versandkosten nicht angegeben hatte. Diese wurden ebene erst durch das Drüberfahren mit dem Maus-Cursor sichtbar.
Nach Ansicht der Hamburger Richter handelt es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß aus §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV. Grundsätzlich sei keine Unterscheidung zu machen ob die Artikel auf Preisvergleichsseiten oder in allgemeinen Suchmaschinen wie Google auftauchen, an den Informationspflichten ändere dies nichts. Maßgeblich sei, dass mehrere gleichartige Produkte unterschiedlicher Anbieter nebeneinander unter Angabe der Preise angezeigt und beworben werden.
Bei der streitgegenständlichen Auflistung handelte es sich um eine preisbezogene Werbung zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages, so dass hier die Pflicht zur Angabe der Versandkosten ausgelöst werde. Nach dem Wortlaut des § 1 Nr. 2 PangV werde zwar nur das tatsächliche Anbieten erwähnt, doch in Bezug auf die Rechtsprechung des BGH sei auch das Bewerben zu berücksichtigen.
Es genügte nach Ansicht der Richter auch nicht, dass der Abgemahnte in der Anzeige auf seine Shop-Seite verlinkt hatte, wo die Versandkosten ausgewiesen waren. Dies entspreche nicht den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit. Außerdem besitze eine derartige Darstellung einen gewissen Lockcharakter, da die unvollständige Anzeige bei einem nicht geringen Teil der Verbraucher die Annahme auslösen könne, dass in der Suchmaschine vollständige Angaben gemacht werden und es sich um ein außergewöhnlich günstiges Angebot handeln würde.
Die Angabe der Versandkosten über den "Mouse-over-Effekt" ändere nichts an der Lage, da sie nicht die Anforderung der leichten Erkennbarkeit und guten Wahrnehmbarkeit erfülle.