Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 07.12.2011 (Az. 2 HK O 187/11) entschieden, dass bei Onlinediensten wie etwa einer Partnervermittlung das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht durch die Freischaltung des erworbenen Service oder das erste Login erlischt. Nach dem BGB (§312 d Abs. 3) kann das Widerrufsrecht auch dann erlöschen, "wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat." Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass bei Partnervermittlungen diese Erfüllung erst eintrete, wenn die gebuchte Laufzeit verstrichen sei. Das bedeutet, dass selbst, wenn die Dienste einer Partnervermittlung in Anspruch genommen und bezahlt worden sind, dies nicht zu einem frühzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts führt.
Nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg sehen dies einige Partnervermittlungen und auch Modelagenturen anders: danach erlischt das Widerrufsrecht mit dem ersten Login oder der ersten Aktivierung des Accounts. Andere meinen, der Vertrag sei bereits dadurch vollständig erfüllt, dass der Kunde gezahlt und Nachrichten gelesen bzw. verschickt hat. Daher hat die Verbraucherzentrale Hamburg gegen diverse Partnervermittlungs- und Flirtportale Unterlassungsverfahren angestrengt.
Gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg ist bereits Berufung eingelegt worden.