Nach einer neuen EU-Verordnung, die am 20.12.2010 in Kraft getreten ist, gelten wieder neue Regeln für die Kennzeichnung von TV-Geräten, insbesondere den Energieverbauch.
Umfasst werden von der neuen Regelung „Fernsehgeräte“. Hierzu gehören Fernsehapparate und Videomonitore. Computermonitore zählen dabei nicht zu den definierten Videomonitoren.
Aufgrund des erheblichen Anteils am Gesamtstrombedarf im Haushalt und den extremen Unterschieden in der Energieeffizienz bei Geräten mit gleichwertigen Funktionen müssen Fernsehgeräte entsprechend gekennzeichnet werden.
Onlinehändler haben spezielle Vorgaben zu beachten, die sogar genau in der vorgegebenen Reihenfolge anzugeben sind (Art. 4 b) der delegierten EU-Verordnung Nr. 1062/2010 (zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU):
– Modellname/-kennzeichen des Fernsehers
– Leistungsdaten:
1. die Energie-Effizienzklasse z.B. A auf einer Skala von A+++ (höchste Effizienz) bis G (geringste Effizienz)
2. die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt
3. den Energieverbrauch wie etwa 95 kWh/Jahr. Dieser soll auf der Grundlage eines täglich vierstündigen Betriebs des Fernsehgeräts an 365 Tagen berechnet sein.
Auch zusätzliche Informationen, die dem Händler beispielsweise aufgrund des Produktdatenblattes zur Verfügung stehen, sind anzugeben (Anhang III der EU-Verordnung Nr. 1062/2010)
Es wurden ebenfalls vier neue Etiketten eingeführt, für.
Bisher gab es entsprechende Kennzeichnungen nur für die sog. “Weiße Ware”.
Für Fernsehgeräte wurden mit der Verordnung gleich vier neue Etiketten eingeführt, und die Onlinehändler trifft nun unter anderem ebenfalls die Pflicht, sicherzustellen, dass alle Geräte so ein Etikett deutlich sichtbar an der Vorderseite tragen. Ferner hat er auch bei Werbung für Fernsehgeräte mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben. Auch in technischem Werbematerial sind Informationen zur Energieeffizienzklasse bereitzustellen. Dabei müssen Schriftgröße und Schrifttyp gut lesbar sein.
Falls Sie noch Fragen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Kanzlei Dr. Schenk