Das Landgericht München hat durch Vergleich vom 12.12.2011, Az.: 33 O 6047/11 beschlossen, dass eine bekannte bayerische Molkerei ihre Produkte nicht mehr mit Herkunftsangaben versehen darf, ohne in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dieser Angabe einen Hinweis auf die tatsächliche Herkunft des Produktes aufzunehmen.
Beim Verbraucher werde ansonsten der Eindruck erweckt, so die klagende Wettbewerbszentrale, dass die Produkte mit Milch aus der Region des Standortes der Molkerei hergestellt werden würden. Tatsächlich werden diese aber in Österreich hergestellt.
Nachdem die Molkerei auch nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mehrmals dagegen verstoßen hatte, indem sie weitere Produkte mit irreführender Herkunftsangabe in den Verkehr brachte, wurde sie verklagt.
Vergleichsweise einigten sich die Parteien nunmehr, dass die Molkerei die Aufmachung der Produkte abändern und auch die Internetseite neu gestalten muss.