6. Juli 2011
Nach dem Urteil des LG Köln vom 27.12.2010, Az. 28 S 12/08, haftet der Veranstalter eines Stadtfestes für die ordnungsgemäße Abführung von GEMA-Gebühren. Dabei bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach den Tarifen der GEMA. Trotz des Vortrags des Beklagten, der Veranstaltungsraum sei nur eine Bühne von ca. 600qm gewesen, beschloss das Landgericht, dass die Gebühren sich nach der gesamten Veranstaltungsfläche des Stadtfestes richten sollen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob tatsächlich das gesamte Stadtfest oder nur ein Teil von der Musik beschallt wird, oder wie viele Zuhörer die Musik tatsächlich bewusst, unbewusst oder gar unfreiwillig wahrgenommen haben.