Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 26.05.2011, Az. U 67/11 haftet der Suchmaschinenbetreiber Google nicht für ehrverletzende Äußerungen Dritter. Nach Ansicht des Senat ist es für einen durchschnittlichen Nutzer ohne weiteres ersichtlich, dass eine Suchmaschine lediglich fremde Inhalte auflistet, sich aber den Inhalt der Suchergebnisse nicht zu eigen macht. Das Gericht stellte aber ebenfalls fest, dass die streitgegenständlichen Suchergebnisse nur eine Meinungsäußerung darstellen würden (die Klägerin vertreibt Schrottimmobilien).
Auch eine Haftung als Störer kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, da eine Prüfpflicht eine übermäßige Belastung darstellen würde, die sich beschränkend auf die Meinungsfreiheit auswirken könne. Außerdem sei das Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. die Pressefreiheit wichtiger, als der behauptete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.