Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass bei Verstößen gegen Informationspflichten gemäß § 13 Abs. 4 UWG die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung ausreichend ist. Eine strafbewährte Unterlassungserklärung kann nicht gefordert werden.
Geklagt hatte eine Händler der einen Mitbewerber (Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter) fehlerhafter Grundpreisangaben und einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung abgemahnt hatte. Der Beklagte reagierte zwar auf die Abmahnung gab aber nur eine einfache nicht strafbewährte Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ab und verwiese auf die § 13a Abs. 2 UWG. Dort heißt es wie folgt:
(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
Der Kläger akzeptierte dies nicht und reichte Klage ein. Der Kläger hat sowohl in der ersten als auch nun in der zweiten Instanz verloren.
Das Gericht führt insoweit aus, dass durch das neue Wettbewerbsrecht (Dezember 2020 in Kraft getreten), der Gesetzgeber bei Verstößen gegen die In § 13 Abs. 4 UWG hinsichtlich Verstößen gegen Informationspflichten festgelegt, dass es ausreiche, wenn der Abgemahnte, wenn er weniger als 100 Mitarbeiter beschäftige, festgelegt habe, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben werden müsse.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber die Generierung von Vertragsstrafen und Gebühren eindämmen und damit missbräuchlicher Anspruchsverfolgung im Lauterkeitsrecht entgegenwirken.
Der Kläger hatte sich auf eine in der Literatur vertretende Auffassung bezogen. Diesem ist das Gericht nicht gefolgt-.
Es führt u.a. wie folgt aus:
Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht mehr möglich sein soll, da die Wiederholungsgefahr ausschließlich durch das Versprechen einer Vertragsstrafe ausgeräumt werden könne (Bornkamm, a. a. O. § 8 Rn. 1.48a; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O. § 13 Rn. 105a, § 13a Rn. 18f.; Seichter/Spoenle, juris-PK-UWG, 5. Aufl., § 13 a UWG Rn. 15 f.,18, § 13 Rn. 66; Möller in NJW 2021, 1 (7); Ulrici in WRP 2019, 1117 (1120); Hofmann in WRP 2021, 1, (4); Buchmann/Panfili in K&R 2021, 21 25), vermag der Senat dem aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen. Er verkennt nicht, dass das bisherige System von Abmahnung, Unterwerfung und Wegfall der Wiederholungsgefahr den Zweck verfolgt, dem Gläubiger und dem Schuldner ein Mittel an die Hand zu geben, um einen Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen (vgl. BGHZ 149, 371 (374) – missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Da der Unterlassungsanspruch immer nur in der Zukunft erfüllt werden kann, muss der bei anderen Ansprüchen durch die Erfüllung eintretende Rechtsfriede auf andere Weise erreicht werden. Dies wurde bisher in dem drohenden Nachteil einer Strafe für den Fall einer Zuwiderhandlung gesehen, der den Schuldner vernünftigerweise von Wiederholungen abhält (vgl. Bornkamm/Feddersen, a. a. O. § 13 Rn. 139). Dieser Dogmatik des Unterlassungsanspruchs scheint es zu widersprechen, wenn die Wiederholungsgefahr in bestimmten Fällen nunmehr auch ohne ein Strafversprechen entfallen kann. Jedoch führt auch eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. im Falle des späteren Verstoßes durchaus zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Schuldner. So steht dem Gläubiger (neben dem gesetzlichen) dann auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu, sodass das Gericht nicht mehr den Wettbewerbsverstoß selbst prüfen muss, sondern nur noch den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei dem erneuten Verstoß dann nicht mehr um den erstmaligen, so dass nunmehr eine Vertragsstrafe zugunsten des Gläubigers vereinbart werden kann.