Wichtiges Urteil für die Praxis
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Urteil vom 16.06.2020, Aktenzeichen: 11 U 46/19 – Öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbildes per URL-Erreichbarkeit
Mit Urteil v 16. Juni 2020, Az. 11 U 46/19, hat das OLG Frankfurt entscheiden, dass ein Foto nicht schon dann entgegen § 19a UrhG und ein vertragliches Unterlassungsversprechen (erneut) öffentlich zugänglich gemacht wird, wenn es lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL aufgerufen werden kann.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde.
Der Kläger, ein Berufsfotograf, nahm den Beklagten im Vorfeld des Gerichtverfahrens wegen unberechtigter Bildernutzung im Internet in Anspruch. Drei Lichtbilder waren zur Bewerbung von Angeboten auf der Plattform eBay-Kleinanzeigen verwendet worden. Es gab eine Abmahnung und der Abgemahnte gab eine Unterlassungserklärung ab.
Später beanstandete der Fotograf (Kläger), die Bilder seien immer noch über die URL abrufbar. Er verlangte deshalb eine Vertragsstrafen von jeweils 1.000 € ( 3 × 1.000 €) und Unterlassung wegen der fortbestehenden öffentlichen Zugänglichmachung der Fotos.
Das OLG (wie auch zuvor das erstinstanzliche LG) hat die Klage abgewiesen.
Dem Gericht reichte es nicht aus, dass die Fotos zwar im Internet abrufbar waren, man dafür aber die Kenntnis der URL benötigt hätte. Es handelte sich um eine ca. 70-stellige Zeichenfolge der Adresse. Die Bilder waren offenbar ansonsten nicht verlinkt. Damit konnten nur Personen zugreifen, die sich diese Adresse bei der ersten Veröffentlichung „gemerkt“ hatten oder an die diese Adresse weitergegeben worden war. Damit sei ein Foto nicht „öffentlich zugänglich“ gemacht.
Das Gericht berief sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und verlangte für das Merkmal der Öffentlichkeit „recht viele Personen“:
„Entscheidend für die vorliegende Fallgestaltung ist, dass jedenfalls das Merkmal der „Öffentlichkeit“ nach dem klägerischen Vortrag nicht erfüllt wird. Denn dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht nur eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten – im Unterschied zu einer privaten Gruppe – voraus, sondern auch „recht viele Personen“ (EuGH, Urteil vom 31.5.2016, C-117/15 – Reha Training, Rndr. 41ff.; Urteil vom 15.3.2012, C-135/10 – SCF, Rdnr. 84). Der Begriff „öffentlich“ beinhaltet eine bestimmte Mindestschwelle und schließt eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus (EuGH, Urteil vom 26.4.2017; C-527/15, Stichting Brein, Rdnr. 44)
War jedoch das Photo nur durch die Eingabe der – rund 70 Zeichen umfassenden – URL zugänglich, so beschränkte sich der Personenkreis, für den das Photo zugänglich war, faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor – als das Photo vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Ebay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hatten, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden war. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen im Besitz der URL waren und somit weiterhin Zugang zu dem Photo hatten.“
Das Urteil dürfte noch nicht rechtskräftig sein. Die Revision wurde zugelassen.
Sollte das Urteil bestätigt werden, bietet es neue Verteidigungsmöglichkeiten bei Fällen von Bildernutzungen und kann künftig hohe Vertragsstrafen ersparen.