Das Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.09.2022 hat entschieden, dass ein Spieler seine Einsätze zurückverlangen kann, wenn der maltesische Glücksspiel-Anbieter in Deutschland über keine Genehmigung verfügt.
Ein Spieler aus Deutschland hatte gegen den Online-Glücksspiel-Betreiber auf Rückzahlung seiner verlorenen Einsätze geklagt und nun Recht bekommen. So sei der Vertrag unwirksam, da dieser gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.
Das Gericht verneinte auch das Argument des Online-Glücksspiel-Betreiber, dass die Rückforderung ausgeschlossen sei, da der Kläger durch sein Mitspielen ebenfalls rechtswidrig gehandelt habe.
Das Gericht führt insoweit wie folgt aus:
…Denn die dort normierte Kondiktionssperre greift hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (…) nicht nachgewiesen hat (…), dass der Kläger in subjektiver Hinsicht vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetz- bzw. Sittenwidrigkeit zumindest leichtfertig verschlossen hat (…). Dies verkennt die Beklagte, die auch im Schriftsatz vom 14.09.2022 (…) noch fälschlich davon ausgeht, es genüge ein objektiver Verstoß. …
Ebenso entschieden hat auch das OLG Dresden, Urt. v. 27.101.2022 – Az.: 10 U 736/22.
Wenn auch Sie bei einem bei einem maltesische Glücksspiel-Anbieter Einsätze verloren haben, der in in Deutschland über keine Genehmigung verfügt helfen wir Ihnen gerne weiter!