Das Landgericht München I musste sich mit der Frage beschäftigen, ob es eine Beleidigung darstellt, wenn man jemanden als „Gollum bezeichnet. Das Gericht bejahte dies in dem konkreten Fall.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Bezeichnung als „Gollum“ geeignet, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzugreifen, weshalb eine verschwörungstheoretische Bürgerbewegung es unterlassen müsse, einen renommierten Biologen entsprechend zu bezeichnen (Beschluss vom 14.11.2022, Az. 25 O 12738/22).
Hintergrund der Entscheidung war folgender Sachverhalt:
Eine gruppe von Verschwörungstheoretikern verteilte in der Öffentlichkeit einen Flyer, in welchem sie einen Wissenschaftler als „Gollum“ betitelten. Bei „Gollum“ handelt es sich um einen fiktiven Charakter den aus dem Film Herr der Ringe. Nach Ansicht des Landgericht München I sei „Gollum“ ein nicht positiv besetztes Wesen, welches angesichts der vom Autor zugeschriebenen optischen und charakterlichen Eigenschaften überwiegend negativ konnotiert sei. Die Meinungsäußerung der Verschwörungstheoretiker sei deshalb aufgrund der negativen Attribute des Charakters „Gollum“ eine nicht mehr sachbezogene Herabsetzung des Wissenschaftlers.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht weiter auch einer unwahre Tatsachenbehauptung aus, wenn durch die Bezeichnung als „Gollum“ ausgedrückt werden solle, dass der Wissenschaftler keine entsprechende wissenschaftliche Bildung habe. Eine solche hatte der Wissenschaftler nämlich hinreichend nachwiesen können.
Letztendlich meinte das Gericht, dass die Bezeichnung als „Gollum“ auch nicht als Satire einzuordnen sei, da weder ein Missstand angeprangert noch ein Widerspruch zwischen Anspruch und Realität aufgedeckt werde, so das Gericht.
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