Das Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 3 W 92/11) hat entschieden, dass die Abgabe von sog. Vorbeugenden Unterlassungserklärungen gegenüber den Rechtsanwälten, die regelmäßig Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen (Fielsharing) für Rechteinhaber aussprechen unzulässig ist.
Es handelt sich bei dieser vorbeugenden Unterlassungserklärung um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG.
Diese Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Dies insbesondere, da die „Abmahnkanzlei“ für diesen Sachverhalt überhaupt nicht mandatiert ist. Es reicht nicht aus, dass diese Kanzlei irgendwann in der Vergangenheit mal Abmahnungen für diesen Rechteinhaber ausgesprochen hat.
Offen bleibt allerdings die Frage, ob damit die vorbeugenden Unterlassungserklärungen insgesamt unzulässig sind. Zu denken wäre etwa an eine vorbeugende Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber selbst.