Das OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11 hat entschieden, dass in einer Abmahnung keine Anhaltspunkte vorhanden sein dürfen, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können.
Im streitigen Verfahren ging es um eine Abmahnung eines Buchverlages, in der eine Unterlassungserklärung verlangt wurde, die sich auf alle Werke des Verlages erstreckte und nicht nur auf das konkrete Werk weswegen abgemahnt wurde. Die geforderte Unterlassungserklärung ging daher weit über den Unterlassungsanspruch hinaus. Weiter wurde in der Abmahnung an mehren Stellen darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der Unterlassungserklärung, deren Unwirksamkeit zur Folg haben kann.
Das Gericht hat festgestellt, dass eine Abgemahnter der auf eine solche Abmahnung nicht reagiert nicht Kosten einer daraufhin erlassenen einstweiligen Verfügung zu tragen habe.
So sei der Abgemahnte als Verbraucher erheblich unerfahrener im Umgang mit Abmahnungen als ein Gewerbetreibender.
Die Entscheidung ist begrüßenswert allerdings mit einiger Vorsicht zu genießen. Es ist bei vielen Abmahnungen üblich, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung weiter gefasst ist als der tatsächliche Verfügungsanspruch. Ob das Gericht bei allen Abmahnungen so entschieden hätte ist zweifelhaft. Es ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Grds. bleibt es dabei, dass die Nichtbeachtung einer Abmahnung mit erheblichen Kosten für den Abgemahnten verbunden ist. Die angesetzten Streitwerte liegen regelmäßig bei 10.000 € und mehr.
Soforthilfe bei Abmahnungen unter 0421-56638780 oder E-Mail an kanzlei(at)dr-schenk.