Der Bundesgerichtshof hat aktuell gleich drei Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten wegen illegalen Downloads von Musiktiteln verurteilt.
In allen Fällen hatten führende deutsche Tonträgerherstellerinnen die jeweils Beklagten wegen des Downloads diverser Musiktitel auf Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Beklagten waren im Rahmen der Ermittlung der jeweiligen IP-Adressen als Anschlussinhaber benannt worden. Zunächst wurden die Beklagten durch anwaltliche Schreiben abgemahnt. Da jedoch keine Zahlung erfolgte, wurden in den einzelnen Fällen gerichtliche Verfahren eingeleitet.
In dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen I ZR 75/14 bestritt der Beklagte zunächst die Richtigkeit der IP-Adressen-Ermittlung und trug vor, dass ebenso seine Familienmitglieder oder Dritte Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hätten. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe er sich gemeinsam mit seiner Familie im Urlaub befunden und sowohl der PC, als auch der Router seinen vor Urlaubsantritt abgeschaltet worden.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht hingegen verurteilte den Beklagten antragsgemäß, da es nach der Zeugenvernehmung der Familienangehörigen und eines Mitarbeiters des Ermittlungsunternehmens den Umstand als erwiesen ansah, dass die Dateien vom Internetanschluss des Beklagten heruntergeladen worden waren. Das Gericht glaubte nicht, dass die Familie sich im Urlaub befunden hatte und nahm an, dass nach dem Vortrag des Beklagten ein anderer Täter nicht in Betracht kam.
In dem Rechtsstreit I ZR 19/14 bestritt der Beklagte ebenso die korrekte IP-Adressen-Ermittlung und stellte in Abrede, dass der oder seine Familienmitglieder die Dateien heruntergeladen hatten. Im Laufe des Verfahrens wurde unstreitig festgestellt, dass der Rechner, der sich im Arbeitszimmer des Beklagten befand zum streitgegenständlichen Zeitpunkt installiert und mit dem Internet verbunden war. Die Ehefrau des Beklagten nutzte den PC beruflich, hatte allerdings keine Administrationsrechte und konnte somit keine Programme auf den PC aufspielen. Der 17 jährige Sohn war das Passwort des PCs nicht bekannt.
Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass die Dateien vom Internetzugang des Beklagten aus öffentlich zugänglich gemacht wurden. Dieser hatte nach den genannten Umständen auch als Täter für die Rechtsverletzung einzustehen.
In dem dritten Rechtsstreit zum Aktenzeichen I ZR 7/14 nutzen die 14 jährige Tochter und der 16 jährige Sohn der Beklagten den Internetanschluss. Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung räumte die Tochter der Beklagten ein, die Musikdateien heruntergeladen zu haben, indem sie angab, nicht gewusst zu haben, dass das Herunterladen illegal sei. Die Beklagte wendete sich im Zivilverfahren gegen die Verwertung des Geständnisses der Tochter und trug vor, ihre Kinder ausreichend über illegales Filesharing belehrt zu haben.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die eingelegte Berufung der Beklagte zurück, da es die Rechtsverletzung durch die Tochter der Beklagten als erwiesen ansah und damit einhergehend eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten annahm.
Die Beklagten verfolgten jeweils ihre Ansprüche mit den vom OLG zugelassenen Revisionen vor dem BGH weiter. Der BGH wies alle Revisionen zurück.
In dem ersten Rechtsstreit nahm der BGH an, dass das Vorbringen des Beklagten, die Familie sei urlaubsbedingt abwesend gewesen, durch die Vernehmung der Söhne und der Ehefrau nicht bewiesen werden konnte. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass auch weitere Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten und ist somit zutreffend als Täter in Anspruch zu nehmen.
In dem zweiten Rechtsstreit nahm der BGH ebenso an, dass die Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers greife und durch den Vortrag des Beklagten nicht entkräftet werden könne.
Im dritten Rechtsstreit nahm das OLG nach Ansicht des BGH zutreffend an, dass die Tochter die Verletzungshandlung begangen hatte. Zudem sei die Beklagte für den durch ihre Tochter durch die Rechtsverletzung verursachten Schaden verantwortlich. Hierzu führte der BGH aus, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht regelmäßig dadurch erfüllen, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Pflicht zur ständigen Kontrolle des Kindes bestünde auch nur dann, wenn für die Eltern Anhaltspunkte einer solchen Rechtsverletzung vorliegen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Tochter ausreichend belehrt hat, denn die Tochter jedenfalls hatte angegeben, nicht zu wissen, dass es sich um illegale Downloads handelt.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes bestätigte der BGH die von den Vorinstanzen als gerichtfertigt angesehenen 200 € pro Musiktitel.
Wir raten dringend bei Abmahnungen wegen illegalen Musikdownload einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen! Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.