Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az.: 406 O 232/09 hat entschieden, dass Online-Händler/Shopbetreiber, die mit Leuchtmitteln handeln, verpflichtet sind diese entsprechend der Energieverbraucherkennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu kennzeichnen. Bei Verstoß hiergegen ist eine Abmahnung durch einen Mitbewerber berechtigt.
Streitgegenstand war, dass der Shopbetreiber nicht hinreichend genau auf Netzspannung der vertriebenen Elektrogeräte hingewiesen hatte. Diese Angaben seien aber für den Verbraucher notwendig, da der Verbraucher bei der Wahl des Produkts in die Lage versetzt werden muss, wie hoch der Energieverbrauch des jeweiligen Gerätes liegt. Der Energieverbrauch sei letztlich auch ein wesentliches Kaufkriterium.
Der Händler ist daher verpflichtet, mit Netzspannung betriebene Geräte mit der Angabe der Energieeffizienz zu versehen.
Mitgeteilt von RA Dr. Schenk
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