LG Köln konkretisiert Pflichten des Unterlassungsschuldners
Mit Urteil vom 26.06.2025 (Az. 14 O 165/24) hat das Landgericht Köln die Reichweite einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung erneut geschärft. Die Entscheidung betrifft die unbefugte gewerbliche Nutzung eines Lichtbilds und verdeutlicht, dass Unterlassungsverpflichtungen medienübergreifend wirken und mit einer aktiven Handlungspflicht des Unterlassungsschuldners verbunden sind.
Kurz zum Sachverhalt:
Ein Fotograf, der seine Produktbilder selbst erstellt, hatte festgestellt, dass eines seiner Werke ohne Zustimmung in einer Printzeitschrift der Beklagten verwendet wurde. Nach Abmahnung gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Trotz dieser Erklärung fand sich dasselbe Bild auch in einer weiteren Zeitschrift der Beklagten, diesmal in der über eine Online-Plattform abrufbaren Digitalversion. Der Kläger forderte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe und mahnte erneut ab.
Entscheidung des LG Köln:
Das LG Köln gab der Klage statt und stellte zunächst die weite Auslegung der Unterlassungspflicht fest.
Die Unterlassungserklärung bezog sich zwar wörtlich nur auf das „öffentliche Zugänglichmachen“.
Nach dem objektiven Empfängerhorizont umfasste die Erklärung jedoch sämtliche Nutzungsarten, die dem Kern der beanstandeten Verletzungshandlung entsprechen, also auch Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) in Print und digitaler Zweitverwertung.
Die Unterlassungsverpflichtung war dabei nicht nur auf das konkret abgemahnte Printmagazin beschränkt, sondern umfasse auch die digitale Nutzung in anderen Zeitschriften derselben Verlagsgruppe.
Der Unterlassungsschuldner darf daher nicht untätig bleiben, wenn die Verletzung fortwirkt. Er ist verpflichtet, auf Dritte – hier die Online-Plattform „K.“ – einzuwirken, um die weitere öffentliche Zugänglichmachung des Werkes zu verhindern.
Das LG Köln verweist dabei auf die BGH-Rechtsprechung („CT-Paradies“, GRUR 2015, 258), wonach Unterlassungstitel regelmäßig auch positive Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erfordern.
Ein Verlag muss nachvollziehen können, in welchen seiner Publikationen ein bestimmtes Bild genutzt wird. Das Argument, man verlege über 100 Zeitschriften und habe den Überblick nicht, ließ das Gericht nicht gelten.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung des LG Köln bestätigt, dass Unterlassungserklärungen medienübergreifend auszulegen sind. Wer ein Bild unberechtigt in einer Print-Publikation nutzt, muss auch sicherstellen, dass es nicht in digitalen Versionen oder weiteren Titeln auftaucht.
Demzufolge trägt der Schuldner eine aktive Beseitigungspflicht. Er muss im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf Dritte einwirken, um die weitere Rechtsverletzung zu verhindern.